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FAQ zur Collaboration Platform der Berlin University Alliance

Die Collaboration Platform (Kooperationsplattform) ist die administrative Dienstleisterin zur Umsetzung eines Teils der gemeinsamen Verbundvorhaben. Sie wird die vier Verbundpartnerinnen der Berlin University Alliance in der Umsetzung dieser Verbundziele unterstützen, also eine reine Dienstleistungsfunktion übernehmen. Die Collaboration Platform wird als Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) errichtet und ist damit eine eigenständig handlungsfähige Einrichtung für die von ihr zu erfüllenden administrativen Aufgaben.

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die sachliche Mittel und Personal in einer rechtlich selbstständigen Organisationseinheit zur Wahrnehmung ihrer eigenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben bündelt.

Mitglieder der Collaboration Platform als KöR sind allein die Verbundpartnerinnen, die selbst juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, nicht jedoch deren jeweilige Mitglieder. Um keine Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Mitgliedern der Verbundpartnerinnen aufkommen zu lassen, werden die Verbundpartnerinnen im KöR-Gesetz im Weiteren als Partner und nicht als Mitglieder der KöR bezeichnet. Für die Collaboration Platform wurde die Rechtsform der KöR gewählt, um ihr eine transparente, auf Dauer angelegte Struktur zu geben, um Kooperationen zwischen den Verbundpartnerinnen zu ermöglichen, aber gleichzeitig Äquidistanz zu den Verbundpartnerinnen zu wahren.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nur durch ein Gesetz (in diesem Fall des Landes Berlin) eingerichtet werden kann, bietet die Collaboration Platform einen effizienten, stabilen und rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung von Vorhaben der Berlin University Alliance. Das Land Berlin bietet hierdurch den Forschenden und den Verwaltungen der einzelnen Verbundpartnerinnen neue Möglichkeiten zur administrativen und technischen Abwicklung von Projekten.

Die Collaboration Platform unterstützt die Verbundpartnerinnen und deren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Umsetzung von gemeinsamen Verbundprojekten und unterstützt wissenschaftliche Kooperationen zwischen den Verbundpartnerinnen und anderen Akteurinnen und Akteuren.

Über die Collaboration Platform werden Förderentscheidungen der Berlin University Alliance gemeinsam mit den Verbundpartnerinnen umgesetzt und administrativ begleitet; die Forschung findet ausschließlich bei den Verbundpartnerinnen statt.

Nein, die gewählte Rechtskonstruktion stellt sicher, dass die Collaboration Platform die institutionelle Souveränität der einzelnen Verbundpartnerinnen nicht einschränkt. Forschungsprojekte werden ausschließlich in den Einrichtungen der Verbundpartnerinnen durchgeführt. Die Collaboration Platform führt keine Aufgaben aus, die zuvor in der Einzelverantwortung einer Verbundpartnerin lagen. Stattdessen konzentriert sie sich auf zusätzliche Aufgaben, die aus dem institutionsübergreifenden Charakter der Verbundziele und -vorhaben entstehen.

Ja, die Beschäftigungsverhältnisse, die im Vorfeld der Errichtung der KöR für diese dezentral bei den Verbundpartnerinnen begründet wurden, sollen auf diese überführt werden. Ab Errichtung der KöR werden die Beschäftigungsverhältnisse direkt mit dieser geschlossen werden.

Organe der Kooperationsplattform sind der Vorstand, der sich aus den Präsidentinnen und Präsidenten und der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden der Verbundpartnerinnen zusammensetzt, sowie der Beirat, in dem die Statusgruppen der Verbundpartnerinnen sowie gemeinsame Vertreterinnen und Vertreter der Frauenbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretungen und der Personalvertretungen vertreten sind.

Das Gesetz zur Errichtung der Kooperationsplattform als KöR sieht eine Verpflichtung zu einer genderparitätischen Besetzung des Beirats vor.

Die Collaboration Platform kann ausschließlich zur Erfüllung ihrer eigenen (administrativen) Aufgaben Mittel Dritter beantragen, annehmen und verwenden, zum Beispiel Sponsoringmittel für eine gemeinsame Veranstaltung. Drittmittel für Forschungsprojekte können nicht eingeworben werden, da es sich bei der Collaboration Platform nicht um eine Forschung betreibende Einrichtung handelt.

Im Fall einer negativen Evaluation und dem damit verbundenen Wegfall einer Anschlussförderung, gäbe es zunächst eine Auslauffinanzierung von drei Jahren. Dieser Zeitraum müsste genutzt werden, um die Finanzierung der KöR anderweitig zu gewährleisten.