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3. Was sind die Spezifika der Collaboration Platform als KöR?

Mitglieder der Collaboration Platform als KöR sind allein die Verbundpartnerinnen, die selbst juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, nicht jedoch deren jeweilige Mitglieder. Um keine Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Mitgliedern der Verbundpartnerinnen aufkommen zu lassen, werden die Verbundpartnerinnen im KöR-Gesetz im Weiteren als Partner und nicht als Mitglieder der KöR bezeichnet. Für die Collaboration Platform wurde die Rechtsform der KöR gewählt, um ihr eine transparente, auf Dauer angelegte Struktur zu geben, um Kooperationen zwischen den Verbundpartnerinnen zu ermöglichen, aber gleichzeitig Äquidistanz zu den Verbundpartnerinnen zu wahren.