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Befristungsgrundsätze

Für die wissenschaftlich Mitarbeitenden gelten die Rahmenbedingungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG). Mitarbeitende aus den wissenschaftsunterstützenden Bereichen unterliegen den Regelungen des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG). Für eine befristete Beschäftigung ist ein Sachgrund zu benennen. Eine sachgrundlose Befristung ist nicht möglich.